Dieses Werk ist eine Übersetzung aus dem Englischen.

Wassenaar-Abkommen

Die erste Information über das neue Wassenaar-Abkommen1 erreichte uns in Form eines Zeitungsartikels über ein Ausfuhrverbot von Verschlüsselungssoftware ‑ und dies schien Freie Software einzuschließen. Also riefen wir Nutzer in Nicht-Wassenaar Ländern auf, sich an der Verbreitung und Entwicklung freier Software für Verschlüsselung zu beteiligen.

Anschließend wurde der tatsächliche Text der neuen Version des Wassenaar-Abkommens herausgegeben. Er enthielt eine Ausnahme, die Freie Software abzudecken schien (es wurde der Begriff Gemeinfreiheit ‚Public Domain‘2 verwendet, aber es schien so etwas wie Freie Software gemeint zu sein). Also schien das Problem ein Fehlalarm gewesen zu sein.

Allerdings suchen die USA weiterhin nach solchen Beschränkungen und daher macht es Sinn, unsere Vorbereitungen als Vorsichtsmaßnahme für den Fall, dass in einer zukünftigen Version des Wassenaar-Abkommens weitere Beschränkungen bei der Ausfuhr von freier Software folgen, fortzusetzen.

Dies ist unsere Interpretation des neuesten Wassenaar-Abkommen-Textes, wie wir ihn gesehen haben, und nicht durch einen Rechtsanwalt überprüft worden.

Gemäß der Allgemeine Hinweise zu Software, Nr. 2, deckt das Abkommen keine in die Gemeinfreiheit entlassene Software ab. Dies ist in den Definitionen als Technik oder Software definiert, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung verfügbar ist. Es gibt auch eine Erklärung, dass Urheberrecht selbst keinem Programm den Status Gemeinfreiheit versagt.

Es gibt gegenwärtig Diskussionen über das Abkommen und es scheint logisch, dass die Definition von Gemeinfreiheit etwas ist, das bei zukünftigen Sitzungen geklärt werden wird.

Finnische Beamte gaben an, es würde ‚sich nichts ändern, soweit in Gemeinfreiheit entlassene Software und Wassenaar-Abkommen vom 3. Dezember betroffen sind‘.

In Dänemark, so heißt es, hat es einen Vorfall gegeben, bei dem das Handelsministerium einen Administrator informierte, das Anbieten des Programms PGP zum Herunterladen zu unterbinden.

Aktuelle Nachrichten zeigen, dass die australische Regierung die Ausfuhr von freier Software zur Verschlüsselung verboten hat, indem sie die Wassenaar-Liste im Zusammenhang mit der Definition von Software in in der Gemeinfreiheit änderte.

Anmerkungen der ÜbersetzerInnen:
  1. 1. Das Wassenaar-Abkommen für Exportkontrollen von konventionellen Waffen und doppelverwendungsfähigen Gütern und Technologien ‚The Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies‘, wurde 1996 von 33 Gründungsmitgliedern unterzeichnet und hat heute 40 Mitgliedstaaten (Stand: 2011).
  2. 2. Gemeinfreiheit ‚Public Domain‘ ist in den USA ein rechtlicher Begriff und bedeutet den vollständigen Rechteverzicht des Rechteinhabers und/oder nicht urheberrechtlich geschützt. Die europäische Gemeinfreiheit ist ähnlich, aber nicht identisch. Das deutsche Urheberrecht ist zu beachten und ein Totalverzicht nicht möglich (UrhG § 29). Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung (sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers!).