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Verschiedene Lizenzen und Kommentare
Inhaltsverzeichnis
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Einführung
Wir unterscheiden eine Lizenz nach bestimmten Schlüsselkriterien:
- ob sie sich als freie Softwarelizenz qualifiziert;
- ob sie eine Lizenz mit Copyleft ist;
- ob sie mit der GNU GPL vereinbar ist (wenn nicht anders angegeben, sind vereinbare Lizenzen sowohl mit GPLv2 als auch mit GPLv3 vereinbar);
- ob sie bestimmte praktische Probleme verursacht.
Wir versuchen die am häufigsten anzutreffenden freien Softwarelizenzen aufzuführen, das ist aber nicht immer möglich. Wir versuchen unser Bestes, um Fragen zu freien Softwarelizenzen zu beantworten, ungeachtet dessen, ob sie hier aufgeführt sind oder nicht. Die Lizenzen sind innerhalb der einzelnen Abschnitte mehr oder weniger in alphabetischer Reihenfolge.
Wenn Sie meinen, einen Verstoß gegen eine unserer Lizenzen gefunden zu haben, finden Sie weitere Informationen unter GNU-Lizenzen: Lizenzverletzungen.
Haben Sie ein neues Projekt begonnen und sind nicht sicher, welche Lizenz verwendet werden soll, finden Sie weitere Einzelheiten in einem leicht verständlichen Leitfaden: Wie man eine Lizenz für eigene Werke auswählt.
Wenn Sie Fragen zu freien Softwarelizenzen haben, kontaktieren Sie uns bitte unter <[email protected]>. Weil unsere Ressourcen begrenzt sind, beantworten wir keine Fragen, die die Entwicklung oder den Vertrieb proprietärer Software betreffen. Eventuell erhalten Sie eine schnellere Antwort, wenn Sie eine konkrete Frage stellen, die nicht bereits hier oder in GNU-Lizenzen: Häufig gestellte Fragen genannt sind. Wir begrüßen sachkundige Freiwillige, die helfen möchten, Fragen zur Lizenzierung zu beantworten.
Wenn Sie beabsichtigen eine neue Lizenz zu Schreiben, kontaktieren Sie uns bitte ebenfalls unter <[email protected]>. Die starke Zunahme verschiedener freier Softwarelizenzen ist heute in der Freie-Software-Gemeinschaft sowohl für Nutzer als auch Entwickler ein großes Problem. Wir bemühen uns Ihnen zu helfen, eine vorhandene freie Softwarelizenz zu finden, die Ihren Bedingungen entspricht.
Wenn Sie sich fragen, welche Lizenz ein bestimmtes Softwarepaket verwendet, besuchen Sie bitte das Freie-Software-Verzeichnis. Das Verzeichnis katalogisiert über 6000 freie Softwarepakete und deren Lizenzbedingungen.
Lizenzen für Software
Freie Softwarelizenzen (vereinbar mit GNU GPL)
(#GPLCompatibleLicenses)Die folgenden Lizenzen qualifizieren sich als freie Softwarelizenzen und sind mit der GNU GPL vereinbar.
- GNU General Public License, Version 3 (#GNUGPL, #GNUGPLv3)
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Dies ist die aktuelle Version der GNU GPL: eine freie Softwarelizenz mit Copyleft, empfohlen für die meisten Softwarepakete.
Bitte beachten Sie, dass GPLv3 an sich unvereinbar mit GPLv2 ist. Allerdings erlaubt die meiste unter GPLv2 freigegebene Software auch die Nutzung neuerer Versionen der GPL. Ist dies der Fall, kann der Quellcode unter GPLv3 genutzt werden, um wie gewünscht kombiniert zu werden. Weitere Informationen zur Kompatibilität finden Sie unter GNU-Lizenzen: Häufig gestellte Fragen.
- GNU General Public License, Version 2 (#GPLv2)
-
Dies ist die vorherige Version der GNU GPL: eine freie Softwarelizenz mit Copyleft. Für die meisten Softwarepakete wird die aktuelle Version empfohlen.
Bitte beachten Sie, dass GPLv2 an sich unvereinbar mit GPLv3 ist. Allerdings erlaubt die meiste unter GPLv2 veröffentlichte Software auch die Nutzung neuerer Versionen der GPL. Ist dies der Fall, kann der Quellcode unter GPLv3 genutzt werden, um wie gewünscht kombiniert zu werden. Weitere Informationen zur Kompatibilität finden Sie unter GNU-Lizenzen: Häufig gestellte Fragen.
- GNU Lesser General Public License, Version 3 (#LGPL, #LGPLv3)
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Dies ist die aktuelle Version der GNU LGPL: eine freie Softwarelizenz, aber keine strenge Lizenz mit Copyleft, weil sie die Kombination mit unfreien Modulen erlaubt. Die GNU LGPL ist mit der GPLv3 vereinbar, aber die Nutzung nur für besondere Umstände empfohlen!
Bitte beachten Sie, dass LGPLv3 an sich unvereinbar mit GPLv2 ist. Allerdings erlaubt die meiste unter GPLv2 veröffentlichte Software auch die Nutzung neuerer Versionen der GPL. Ist dies der Fall, kann der Quellcode unter GPLv3 genutzt werden, um wie gewünscht kombiniert zu werden. Weitere Informationen zur Kompatibilität finden Sie unter GNU-Lizenzen: Häufig gestellte Fragen.
- GNU Lesser General Public License, Version 2.1 (#LGPLv2.1)
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Dies ist die vorherige Version der GNU LGPL: eine freie Softwarelizenz, aber keine strenge Lizenz mit Copyleft, weil sie die Kombination mit unfreien Modulen erlaubt. Die GNU LGPL ist mit GPLv2 und GPLv3 vereinbar. Im Allgemeinen wird die aktuelle Version der LGPL nur unter bestimmten Umständen empfohlen. Weitere Informationen über die Kompatibilität der LGPLv2.1 mit anderen GNU-Lizenzen finden Sie unter GNU Lizenzen: Häufig gestellte Fragen (FAQ).
- GNU Affero General Public License, Version 3 (#AGPLv3, #AGPL, #AGPLv3.0)
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Eine freie Softwarelizenz mit Copyleft. Die Bedingungen umfassen mit einem zusätzlichen Absatz in Abschnitt 13 wirksam die Bedingungen der GPLv3, um Nutzern zu ermöglichen, die mit der lizenzierten Software über einem Netzwerk interagieren, den Quellcode für dieses Programm zu erhalten. Es wird empfohlen, dass Entwickler daran denken, die GNU AGPL für jede Software zu verwenden, die weithin über ein Netzwerk ausgeführt wird.
Bitte beachten Sie, dass die GNU AGPL unvereinbar mit GPLv2 ist, auch nicht im engeren Sinne technisch mit GPLv3: Kein unter GNU AGPL freigegebener Quellcode darf beliebig wie unter den Bedingungen der GPLv3 übermittelt oder modifiziert werden oder umgekehrt. Allerdings dürfen separate Module oder Quellcodedateien, die unter diesen beiden Lizenzen in einem einzelnen Projekt freigegeben wurden, kombiniert werden, was viele ProgrammiererInnen mit der benötigten Berechtigung versieht, die Programme zu erstellen, die sie möchten. Für weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 13 von beiden Lizenzen.
- GNU All-Permissive License (#GNUAllPermissive)
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Dies ist eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz, vereinbar mit der GNU GPL, die GNU-Paketen für die README und andere kleine unterstützende Dateien empfohlen wird zu verwenden. Alle Entwickler können sie in vergleichbaren Situationen gerne verwenden.
Alte Versionen dieser Lizenz enthielten nicht den zweiten Satz mit dem ausdrücklichen Gewährleistungsausschluss. Die gleiche Analyse trifft für beide Versionen zu.
- Apache License, Version 2.0 (#apache2)
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Eine freie Softwarelizenz und mit GPLv3 vereinbar.
Bitte beachten Sie, dass diese Lizenz unvereinbar mit GPLv2 ist, weil einige Bedingungen enthalten sind, die in dieser Version der GPL nicht enthalten sind. Dazu zählen bestimmte Patentbeendigungs- und Schadenersatzklauseln. Die Patentbeendigungsklausel ist eine gute Sache, weshalb die Apache 2.0-Lizenz für umfangreichere Programme mehr als andere nicht strenge freizügige Lizenzen empfohlen wird.
- Artistic License 2.0 (#ArtisticLicense2)
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Diese Lizenz ist eine freie Softwarelizenz, dank der Möglichkeit zur Neulizenzierung in Abschnitt 4 (c) (ii) mit der GPL vereinbar.
- Clarified Artistic License (#ClarifiedArtistic)
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Eine Freie-Software-Lizenz, vereinbar mit der GNU GPL. Es sind minimale Änderungen erforderlich, um die Unbestimmtheit der Artistic License 1.0 zu korrigieren.
- Berkeley Database License (auch bekannt als Sleepycat Software Product License) (#BerkeleyDB)
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Eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz.
- Boost Software License (#boost)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, mit der GNU GPL vereinbar.
- Modifizierte BSD-Lizenz (#ModifiedBSD)
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Dies ist die originale BSD-Lizenz, modifiziert durch die Streichung der Werbeklausel. Eine nicht strenge, freizügige und mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz ohne Copyleft.
Diese Lizenz wird zuweilen als 3-Klausel-BSD-Lizenz bezeichnet.
Die modifizierte 3-Klausel-BSD-Lizenz ist als nicht strenge, freizügige Lizenz eine vernünftige Wahl, obwohl die Apache 2.0-Lizenz die bessere Wahl ist. Allerdings ist es riskant die Verwendung von „der BSD-Lizenz“ zu empfehlen, auch in besonderen Fällen wie kleineren Programmen, da leicht Verwechslungen auftreten und zur makelbehafteten originalen 4-Klausel-BSD-Lizenz führen könnten. Um dieses Risiko zu vermeiden, kann stattdessen die X11-Lizenz empfohlen werden. Die X11- und die modifizierte 3-Klausel-BSD-Lizenz sind mehr oder weniger äquivalent.
Die Apache 2.0-Lizenz ist jedoch für umfangreiche Programme besser geeignet, da sie Patentverrat verhindert.
- CC0 1.0 Universal (#CC0)
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CC0 ist ein Public-Domain-Engagement von Creative Commons. Ein unter CC0 freigegebenes Werk wird in die Gemeinfreiheit ‑ soweit rechtlich überhaupt möglich ‑ entlassen. Ist das aus irgendeinem Grund nicht möglich, umfasst CC0 auch eine nicht strenge, freizügige Lizenz als Ausweichlösung. Beide, gemeinfreie Werke und die nicht strenge als CC0 vorgesehene Lizenz, sind mit der GNU GPL vereinbar.
Um ein Werk in die Gemeinfreiheit[*] zu entlassen, empfehlen wir CC0 zu nutzen.
- CeCILL, Version 2.0 (#CeCILLv2)
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CeCILL ist eine freie Softwarelizenz, ausdrücklich mit der GNU GPL vereinbar.
Der Text der CeCILL verwendet ein paar voreingenomme Begriffe, die vermieden werden sollten: „Geistiges Eigentum“ und „Schutz“. Diese Entscheidung war bedauerlich, weil das Lesen der Lizenz dazu neigt, die Voraussetzungen dieser Begriffe zu verbreiten. Allerdings bedeutet dies kein besonderes Problem für unter CeCILL freigegebene Programme.
Abschnitt 9.4 der CeCILL verpflichtet den Programmentwickler zu bestimmten Formen der Zusammenarbeit mit den Nutzern, wenn jemand das Programm mit einem Patent angreift. Dies könnte für den Entwickler als Problem ansehen werden; sind Sie jedoch sicher, dass Sie sowieso mit Nutzern auf diese Weise zusammenarbeiten würden, dann ist CeCILL kein Problem.
- Clear BSD License (#clearbsd)
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Eine mit GPLv2 und GPLv3 vereinbare freie Softwarelizenz. Sie basiert auf der modifizierten BSD-Lizenz und fügt eine Bedingung hinzu, die ausdrücklich angibt, dass keine Patentlizenzen gewährt werden. Aus diesem Grund wird empfohlen vorsichtig zu sein, Software unter dieser Lizenz zu verwenden; Sie sollten zunächst prüfen, ob der Lizenzgeber Sie möglicherweise wegen einer Patentverletzung verklagen will. Verweigert der Entwickler Nutzern Patentlizenzen (um ihnen eine Falle zu stellen), wäre es klug, das Programm zu meiden.
- Cryptix General License (#CryptixGeneralLicense)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, mit der GNU GPL vereinbar und der X11-Lizenz sehr ähnlich.
- eCos License, Version 2.0 (#eCos2.0)
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Die eCos-Lizenz, Version 2.0, ist eine GPL-kompatible freie Softwarelizenz. Sie umfasst Teile der GPL sowie einer Ausnahme, die erlaubt, auf nicht unter GPL stehende Software zu verweisen. Diese Lizenz hat dieselben Nachteile wie die LGPL.
- Educational Community License 2.0 (#ECL2.0)
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Eine freie Softwarelizenz und mit GPLv3 vereinbar. Sie basiert auf der Apache-Lizenz 2.0. Der Umfang der Patentlizenz hat sich geändert, damit die Organisation nicht unbedingt alle Patente an die an einem Projekt arbeitenden Angestellten lizenzieren muss. Diese Patentlizenz und die Schadensersatzklausel in Abschnitt 9 machen diese Lizenz mit GPLv2 unvereinbar.
- Eiffel Forum License, Version 2 (#Eiffel)
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Eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz. Frühere Freigaben der Eiffel-Lizenz sind mit der GNU GPL unvereinbar.
- EU DataGrid Software License (#EUDataGrid)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, mit der GNU GPL vereinbar.
- Expat License (#Expat)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, mit der GNU GPL vereinbar. Auf sie wird manchmal mehrdeutig als MIT-Lizenz Bezug genommen.
Für umfangreiche Programme ist es besser, die Apache 2.0-Lizenz zu verwenden, da sie Patentverrat verhindert.
- FreeBSD License (#FreeBSD)
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Dies ist die originale BSD-Lizenz mit entfernter Werbeklausel und einer weiteren Klausel (manchmal auch 2-Klausel-BSD-Lizenz genannt). Eine mit der GNU GPL vereinbare nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft.
Unsere Kommentare über die modifizierte BSD-Lizenz gelten auch für diese Lizenz.
- Freetype Project License (#freetype)
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Eine freie Softwarelizenz und mit GPLv3 vereinbar. Sie hat einige Namensnennung-Bedingungen, die mit GPLv2 unvereinbar sind.
- Historical_Permission_Notice_and_Disclaimer"> Historical Permission Notice and Disclaimer (#HPND)
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Eine nicht strenge, freizügige und schwache freie Softwarelizenz, mit der GNU GPL vereinbar. Sie ist mit der Python 1.6a2-Lizenz (und vorherigen Versionen) vergleichbar.
- iMatix Standard Function Library (SFL) License (#iMatix)
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Eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz.
- imlib2 License (#imlib)
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Eine freie Softwarelizenz und mit der GPL vereinbar. Der Autor hat erklärt, dass die Optionen der GPL zur Bereitstellung von Quellcode bedeutet, dieser wurde öffentlich zugänglich gemacht.
- Independent JPEG Group License (#ijg)
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Eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz. Die Autoren haben versichert, dass Entwickler, die Änderungen wie von der GPL erforderlich dokumentieren, ebenfalls den ähnlichen Bedingungen dieser Lizenz entsprechen.
- Informelle Lizenz (#informal)
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Eine informelle Lizenz bedeutet eine Aussage wie tun, was auch immer man damit tun mag oder man kann diesen Quellcode weiterverbreiten und ändern.
In den Vereinigten Staaten sollen diese Lizenzen beruhend darauf interpretiert werden, was der Autor zu beabsichtigen erscheint. So sollen sie wahrscheinlich bedeuten, was sie zu bedeuten erscheinen. Das würde sie zu freien Softwarelizenzen ohne Copyleft machen und vereinbar mit der GNU GPL. Jedoch könnte eine unglückliche Wahl der Formulierung etwas anderes bedeuten.
Viele andere Länder haben jedoch einen rigideren Ansatz für Urheberrechtslizenzen. Es ist nicht abzusehen, was Gerichte in diesen Ländern entscheiden könnten, was eine informelle Aussage bedeutet. Gerichte könnten sogar entscheiden, dass es überhaupt keine Lizenz ist.
Möchte man den eigenen Quellcode frei sehen, handeln Sie Ihren Nutzern keinen überflüssigen Ärger ein. Bitte wählen Sie eine etablierte freie Softwarelizenz und wenden sie an. Wir bieten Empfehlungen, die wir nahe legen zu folgen.
- Intel Open Source License (#intel)
-
Eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz.
- ISC License (#ISC)
-
Eine nicht strenge, freizügige Freie-Software-Lizenz ohne Copyleft, vereinbar mit der GNU GPL.
Diese Lizenz ist auch als OpenBSD-Lizenz bekannt (eine modifizierte Version der 2-Klausel-BSD-Lizenz), obwohl es einen großen Unterschied zwischen OpenBSD- und ISC-Lizenz gibt: um den mehrdeutigen ‚and/or‘ Begriff zu entfernen, wurde die OpenBSD-Lizenz aktualisiert. Die ISC-Lizenz gewährt
Permission to use, copy, modify, and/or distribute this software …
, wohingegen die OpenBSD-LizenzPermission to use, copy, modify, and distribute …
gewährt.Zum Zeitpunkt der ISC-Lizenz-Freigabe war die Verwendung des ‚and/or‘-Konstrukts ein Problem, weil eine die der Pine-Lizenz ähnliche Sprache Anwendung findet, welche die University of Washington (UW) später beanspruchte, die Distribution modifizierter Softwareversionen zu untersagen. ISC teilte uns mit, sie würden die Interpretation der UW nicht teilen, und wir haben allen Grund, dies zu glauben. Somit gibt es keinen Grund, unter dieser Lizenz freigegebene Software zu meiden. Um allerdings sicherzustellen, dass diese Sprache nicht zukünftig irgendwelche Schwierigkeiten verursachen kann, ermutigen wir Entwickler eine andere Lizenz für eigene Werke zu wählen. Die Expat- und FreeBSD-Lizenzen sind in ähnlicher Weise freizügig und kurz.
- Mozilla Public License (MPL), Version 2.0 (#MPL-2.0)
-
Eine freie Softwarelizenz. Abschnitt 3.3 ermöglicht indirekt Kompatibilität zwischen dieser Lizenz und der GNU GPLv2+, GNU LGPLv2.1+, GNU AGPLv3+ und jeweils alle neueren Versionen. Wenn Sie unter MPL 2.0 lizenzierte Werke erhalten, können Sie ein größeres Werk erstellen, das dieses mit dem Werk unter jenen GNU-Lizenzen kombiniert. Abschnitt 3.3 gibt die Berechtigung, ein MPL-lizenziertes Werk gemäß den Bedingungen derselben GNU-Lizenzen zu verbreiten, mit einer Bedingung: Sie müssen sicherstellen, dass die Dateien, die ursprünglich unter der MPL standen, auch weiterhin unter den Bedingungen der MPL verfügbar sind. Mit anderen Worten, wird auf diesem Weg kombiniert, werden die ursprünglich MPL-lizenzierten Dateien unter MPL- und der GNU-Lizenz(en) Dual-lizenziert sein. Endergebnis ist, dass das größere Werk als Ganzes unter der GNU-Lizenz(en) abgedeckt wird. Personen, die von Ihnen diese Kombination erhalten, haben die Möglichkeit, alle ursprünglich unter diesen Lizenzbedingungen abgedeckten MPL-Dateien oder das größere Werk ganz oder teilweise unter den Bedingungen der GNU-Lizenzen ohne weitere Beschränkungen zu verbreiten.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Bedingung, um Dateien unter den Bedingungen der MPL zu verbreiten, nur für die Partei gilt, die als erstes das größere Werk erstellt und verbreitet. Würde dies ebenfalls für deren Empfänger anwendbar sein, wäre dies eine weitere Beschränkung und mit GPL und AGPL unvereinbar. Das heißt, wenn Sie Beiträge zu einem vorhandenen Projekt machen, wird normalerweise empfohlen, Änderungen unter der gleichen Lizenz vorzunehmen, selbst wenn Sie nicht dazu verpflichtet sind. Erhalten Sie ein unter einer GNU-Lizenz stehendes Werk, wo einige Dateien auch unter MPL stehen, sollte die MPL nur aus solchen Dateien entfernen, wenn es einen starken Grund rechtfertigt.
Überprüfen Sie die Lizenzhinweise von MPL abgedeckter Software, bevor Sie auf diese Weise ein größeres Werk erstellen. Es kann sein, dass Parteien, die das Originalwerk unter MPL 2.0 freigegeben haben, diese Kompatibilität dadurch ablehnen wollen, dass sie den Lizenzhinweisen einen Satz hinzufügten, dass das Werk mit sekundären Lizenzen unvereinbar ist. Jede Software, die diesen Hinweis enthält, ist mit der GPL oder AGPL unvereinbar.
Software unter vorherigen MPL-Versionen können auf Version 2.0 aktualisiert werden, aber jede nicht bereits unter einer der aufgeführten GNU-Lizenzen nicht schon verfügbare Software, muss als mit sekundären Lizenzen unvereinbar markiert werden. Das bedeutet, dass nur unter vorherigen MPL-Versionen verfügbare Software immer noch mit GPL und AGPL unvereinbar ist.
- NCSA/University of Illinois Open Source License (#NCSA)
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Diese Lizenz basiert auf Bedingungen der Expat- und modifizierten BSD-Lizenzen. Eine nicht strenge, freizügige mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz ohne Copyleft.
- Netscape JavaScript License (#NetscapeJavaScript)
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Dies ist die Disjunktion der Netscape Public License und der GNU GPL. Deswegen ist es eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz, aber ohne strengem Copyleft.
- OpenLDAP License, Version 2.7 (#newOpenLDAP)
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Dies ist eine freizügige Freie-Software-Lizenz ohne Copyleft, vereinbar mit der GNU GPL.
- Perl 5 License (und davor) (#PerlLicense)
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Diese Lizenz ist die Disjunktion der Artistic License 1.0 und der GNU GPL ‑ mit anderen Worten: Sie können eine der beiden Lizenzen wählen. Sie gilt als freie Softwarelizenz, kann aber kein echtes Copyleft werden; vereinbar mit der GNU GPL, weil die GNU GPL eine der Alternativen ist.
Es wird empfohlen, diese Lizenz für jedes von Ihnen geschriebene Perl 4- oder Perl 5-Paket zu verwenden, um Kohärenz und Einheitlichkeit in der Perl-Programmierung zu fördern. Außerhalb von Perl wird gebeten, diese Lizenz nicht zu verwenden; es ist besser, nur die GNU GPL zu verwenden.
- Public Domain (#PublicDomain)[*]
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In die Gemeinfreiheit (engl. ‚Public Domain‘) entlassen zu sein ist keine Lizenz. Vielmehr bedeutet es, dass das Werk nicht dem Urheberrecht unterliegt und keine Lizenz erforderlich ist. Praktisch gesprochen: ist ein Werk gemeinfrei, könnte es sich genauso gut um eine freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft handeln. In Gemeinfreiheit entlassenes Material ist mit der GNU GPL vereinbar.
Möchte man sein Werk in die Gemeinfreiheit entlassen, empfehlen wir die Verwendung von formellen Hilfsmitteln. Beispielsweise bitten wir die Personen, die kleine Beiträge zum GNU-Projekt leisten, eine Verzichtserklärung zu unterschreiben, was eine Lösung ist. Wenn man an einem Projekt arbeitet, dass für Mitwirkende keine formellen Richtlinien wie diese vorsieht, ist die Creative Commons Public-Domain-Dedication (CC0)-Lizenz eine gutes Hilfsmittel, das jeder verwenden kann. Es entlässt Ihr Werk formell in die Gemeinfreiheit und umfasst eine „Rückfalllizenz“ für Fälle, in denen das rechtlich nicht möglich ist.
- Python License 2.0.1, 2.1.1 und neuere Versionen (#Python)
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Eine Freie-Software-Lizenz, vereinbar mit der GNU GPL. Bitte beachten Sie jedoch, dass Zwischenversionen der Python-Lizenzen 1.6b1 bis 2.0 und 2.1 anders lizenziert sind.
- Python License 1.6a2 und frühere Versionen (#Python1.6a2)
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Eine Freie-Software-Lizenz, vereinbar mit der GNU GPL. Bitte beachten Sie jedoch, dass neuere Python-Versionen anders lizenziert sind (siehe #Python und #PythonOld).
- License of Ruby (#Ruby)
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Dies ist eine freie, mit der GNU GPL über eine explizite Doppellizenzklausel vereinbare Softwarelizenz.
- SGI Free Software License B, Version 2.0 (#SGIFreeB)
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Die SGI Free Software License B, Version 2.0, ist eine freie Softwarelizenz. Sie ist im Grunde genommen mit der X11-Lizenz identisch, mit einer optionalen alternativen Möglichkeit der Bereitstellung von Lizenzhinweisen.
Vorherige Versionen der SGI Free Software License B waren trotz ihres Namens keine freien Softwarelizenzen. Allerdings umfassten alle Klauseln, die ermöglichen, auf neuen Versionen der Lizenz zu aktualisieren. Infolgedessen kann man sie, wurde ein Teil der Software unter irgendeiner Version der SGI Free License B freigegeben, unter den Bedingungen dieser freien Version verwenden.
- Standard ML of New Jersey Copyright License (#StandardMLofNJ)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, mit der GNU GPL vereinbar.
- Unicode, Inc. License Agreement for Data Files and Software (#Unicode)
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Diese Lizenz hat Unicode, Inc. auf die Unicode Character Database (UCD) angewendet ‑ verschiedene Datendateien, die Entwickler zur Umsetzung des Unicode-Standards in eigenen Programmen nutzen können. Eine mit allen Versionen der GPL vereinbare nicht strenge, freizügige Lizenz.
Möchten Sie unter dieser Lizenzvereinbarung abgedeckte Dateien in eigener Software nutzen, sollte das kein Problem sein. Es wird aber empfohlen, auch eine vollständige Kopie des Textes einzuschließen. Einige der Dateien enthalten alternative Lizenzbedingungen die unfrei sind oder überhaupt keine Lizenzinformation. Eine Kopie der Lizenzvereinbarung einzuschließen hilft Missverständnisse zu vermeiden, wenn andere Ihre Software verbreiten wollen. Natürlich müssen Sie auch den Bedingungen dieser Lizenzvereinbarung für das Verbreiten der Dateien folgen, diese sind aber sehr unkompliziert.
Bitte achten Sie darauf, dass die verwendeten Dateien durch diese Lizenzvereinbarung abgedeckt werden. Andere von Unicode, Inc. veröffentlichte Dateien werden von den Unicode Terms of Use, einer anderen unfreien-Lizenz, die auf derselben Seite angezeigt wird, aber verschiedene Dateien abdeckt. Eine kurze Erklärung am Anfang der Lizenzvereinbarung stellt ausführlich dar, welche Dateien abgedeckt sind.
Bitte verwenden Sie diese Lizenzvereinbarung nicht für eigene Software. Möchten Sie eine nicht strenge, freizügige Lizenz für Ihr Projekt verwenden, verwenden Sie bitte für ein kleineres Programm die Expat-Lizenz und die Apache 2.0-Lizenz für umfangreichere Programme. Diese ist bei weitem häufiger und in der Freie-Software-Gemeinschaft weithin anerkannter.
- Universal Permissive License (UPL) (#UPL)
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Eine mit der GNU GPL vereinbare, nicht strenge, permissive Freie-Software-Lizenz ohne-Copyleft. Die Lizenz bietet die Möglichkeit, Patente zusammen mit dem Software-Werk zu lizenzieren, dennoch wird die Apache 2.0-Lizenz zur Vermeidung von Patentverrat empfohlen, sofern man sich entscheiden sollte das Werk unter einer laxen Lizenz freizugeben.
- Unlicense (#Unlicense)
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Die Unlicense ist der Gemeinfreiheit[*] gewidmet. Ein unter der Unlicense freigegebenes Werk wird in die Gemeinfreiheit entlassen, soweit rechtlich zulässig, und enthält ebenfalls eine zusätzliche nicht strenge Lizenz, die Fälle abdeckt, in denen die Widmung unzureichend ist. Beide, gemeinfreie Werke und die nicht strenge Lizenz von Unlicense, sind mit der GNU GPL vereinbar.
Möchte man eigene Werke in die Gemeinfreiheit entlassen, empfehlen wir die Verwendung von CC0. CC0 entlässt ebenfalls in die Gemeinfreiheit mit einer Rückfalllizenz und ist gründlicher und auch ausgereifter als die Unlicense.
- License of Vim, Version 6.1 oder neuer (#Vim)
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Eine freie Softwarelizenz, teilweise ‑ aber nicht wirklich ‑ Copyleft. Sie ist durch eine explizite Umwandlungsklausel mit der GPL vereinbar.
- W3C Software Notice and License (#W3C)
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Eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz.
- WebM License (#WebM)
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Googles WebM-Umsetzung unterliegt der modifizierten BSD-Lizenz. Google bietet auch eine separate Patentlizenz (verwirrenderweise Additional IP Rights Grant genannt) für Patente, die Google besitzt oder kontrolliert, die zwangsläufig durch die Umsetzung von WebM verletzt werden. GPL lizenzierte Software kann in Übereinstimmung mit diesen Lizenzbedingungen vertrieben werden: Distributoren ermöglicht es, sind alle Bedingungen erfüllt, alle durch die GPL gewährten Rechte auszuüben. So sind alle WebM-Lizenzen frei und mit der GPL vereinbar.
- WTFPL, Version 2 (#WTFPL)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, mit der GNU GPL vereinbar.
Diese Lizenz wird nicht empfohlen. Wenn Sie eine nicht strenge, freizügige Lizenz für ein kleineres Programm möchten, wird die X11-Lizenz empfohlen. Ein umfangreicheres Programm sollte normalerweise mit Copyleft sein; aber wenn Sie eine nicht strenge freizügige Lizenz festlegen möchten, wird die Apache 2.0-Lizenz empfohlen, da sie Nutzer vor Patentverrat schützt.
- WxWidgets Library License (#Wx)
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Die WxWidgets-Lizenz ist eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz. Sie besteht aus der GNU LGPL 2.0 oder neueren Version plus einer zusätzlichen Berechtigung, die binären Vertrieb ermöglicht, die die Bibliothek verwenden, um unter Bedingungen nach Wahl des Distributors zu lizenzieren ist (einschließlich proprietärer). Dies ist eine Lizenz mit einem schwachen Copyleft, schwächer noch als das der GNU LGPL, und wird nur unter besonderen Umständen empfohlen.
- WxWindows Library License (#Wxwind)
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Ein älterer Name für WxWidgets Library License.
- X11 License (#X11License)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft und mit der GNU GPL vereinbar. Ältere XFree86-Versionen und einige der aktuellen XFree86-Varianten benutzten ebenfalls die gleiche Lizenz. Neuere XFree86-Versionen werden unter XFree86 License v1.1 verbreitet.
Diese Lizenz wird manchmal MIT License genannt, aber dieser Begriff ist irreführend, da MIT viele Lizenzen für Software benutzt hat.
Dies ist eine gute Lizenz für ein kleineres Programm. Ein umfangreicheres Programm sollte normalerweise mit Copyleft sein; aber wenn Sie sich auf eine nicht strenge freizügige Lizenz festlegen, wird die Apache 2.0-Lizenz empfohlen, da sie Nutzer vor Patentverrat schützt.
- XFree86 1.1 License (#XFree861.1License)
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Dies ist eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, mit GPLv3 vereinbar.
Bitte beachten Sie, dass diese Lizenz aufgrund ihrer Bedingungen, die für die gesamte Dokumentation der Distribution gelten die Danksagungen enthalten, unvereinbar mit GPLv2 ist.
Derzeit gibt es mehrere XFree86-Varianten, und nur einige davon mit dieser Lizenz. Einige benutzen weiterhin die X Window System License (X11).
- License of ZLib (#ZLib)
-
Eine mit der GNU GPL vereinbare freie Softwarelizenz.
- Zope Public License, Versionen 2.0 und 2.1 (#Zope2.0)
-
Dies ist eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft, vereinbar mit der GNU GPL.
Freie Softwarelizenzen (unvereinbar mit GNU GPL)
(#GPLIncompatibleLicenses)Die folgenden Lizenzen sind freie Softwarelizenzen, aber unvereinbar mit der GNU GPL.
- Affero General Public License, Version 1 (#AGPLv1.0)
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Die Affero General Public License ist eine mit der GNU GPL unvereinbare freie Softwarelizenz mit Copyleft. Sie besteht aus GNU GPLv2 mit einem zusätzlichen Abschnitt, den Affero mit Einverständnis der FSF hinzufügte. Der neue Abschnitt 2(d) deckt die Distribution von Anwendungsprogrammen über Webdienste oder Rechnernetzwerke ab.
Diese Lizenz wurde von der GNU Affero General Public License (AGPL), Version 3, abgelöst. Bitte benutzen Sie diese stattdessen.
- Academic Free License (AFL), alle Versionen bis 3.0 (#AcademicFreeLicense)
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Die Academic Free License ist eine freie Softwarelizenz ohne Copyleft und mit der GNU GPL unvereinbar. Neuere Versionen enthalten Vertragsklauseln, die der Open Software License ähnlich sind und aus denselben Gründen vermieden werden sollten.
- Apache License, Version 1.1 (#apache1.1)
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Eine freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft. Einige Bedingungen machen sie mit der GNU GPL unvereinbar wie das strenge Verbot der Nutzung von Apache-bezogenen Namen.
- Apache License, Version 1.0 (#apache1)
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Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft mit einer Werbeklausel. Das schafft praktische Probleme wie die der Original-4-Klausel-BSD-Lizenz, einschließlich Unvereinbarkeit mit der GNU GPL.
- Apple Public Source License (APSL), Version 2 (#apsl2)
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Eine mit der GNU GPL unvereinbare freie Softwarelizenz. Es wird empfohlen, diese Lizenz nicht für von Ihnen geschriebene neue Software zu verwenden, aber es ist in Ordnung, die unter dieser Lizenz freigegebene Software zu benutzen und zu verbessern. Weitere Erläuterungen.
- BitTorrent Open Source License (#bittorrent)
Eine freie Softwarelizenz, aber aus den gleichen Gründen wie die Jabber Open Source License mit der GNU GPL unvereinbar.
- Ursprüngliche BSD-Lizenz (#OriginalBSD)
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Diese Lizenz wird bisweilen auch als 4-Klausel-BSD-Lizenz bezeichnet.
Eine nicht strenge, freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft mit einem ernstzunehmenden Mangel: der unausstehlichen BSD-Werbeklausel. Der Mangel ist nicht schwerwiegend, jedenfalls macht er die Software nicht unfrei. Aber er verursacht praktische Probleme, darunter Unvereinbarkeit mit der GNU GPL.
Es wird dringend empfohlen nicht die Original-4-Klausel-BSD-Lizenz für selbst geschriebene Software zu verwenden. Soll eine nicht strenge, permissive freie Softwarelizenz ohne Copyleft verwenden werden, ist es viel besser, die modifizierte BSD-, die X11- oder die Expat-Lizenz zu verwenden. Besser noch für umfangreichere Programme die Apache 2.0-Lizenz, da sie gegen Patentverrat vorgeht.
Allerdings gibt es keinen Grund Programme nicht zu nutzen, die unter der ursprünglichen BSD-Lizenz freigegeben wurden.
- CeCILL-B, Version 1 (#CeCILL-B)
-
Eine freie, mit der GNU GPL unvereinbare Softwarelizenz, da sie Bedingungen enthält, die in der GPL nicht vorhanden sind. Die Bedingungen zur Quellenangabe in Abschnitt 5.3.4 übersteigen die der GPL, ebenso ist auch eine seltsame Bedingung enthalten, sich
„nach besten Kräften zu bemühen“
. um Dritte dazu zu bewegen,„den Verpflichtungen aus diesem Paragraph nachzukommen“
.Es wird empfohlen keine Software unter dieser Lizenz freizugeben.
- CeCILL-C, Version 1 (#CeCILL-C)
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Eine freie Softwarelizenz mit schwachem Copyleft, ähnlich dem der GNU Lesser General Public License, jedoch ohne expliziter GPL-Vereinbarkeitsklausel der CeCILL und somit mit der GNU GPL unvereinbar.
Es wird empfohlen keine Software unter dieser Lizenz freizugeben.
- Common Development and Distribution License (CDDL), Version 1.0 (#CDDL)
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Eine freie Softwarelizenz mit schwachem pro-Datei-Copyleft (wie Version 1.0 der Mozilla Public License), was sie unvereinbar mit der GNU GPL macht. Das bedeutet ein unter GPL- und unter CDDL lizenziertes Modul kann rechtlich nicht miteinander verbunden werden. Es wird dringend empfohlen, die CDDL aus diesen Gründen nicht zu verwenden.
Ein anschauliches Beispiel dessen, warum CDDL-lizenzierte Werke nicht mit GPL-lizenzierten Werken kombiniert werden sollten, siehe die Stellungnahme der FSF in Interpreting, enforcing and changing the GNU GPL, as applied to combining Linux and ZFS.
Ebenfalls unvorteilhaft ist die Verwendung des Begriffs „Geistiges Eigentum“ in der CDDL.
- Common Public Attribution License 1.0 (CPAL) (#CPAL)
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Eine freie Softwarelizenz, basierend auf der Mozilla Public License, Version 1.0, und aus den gleichen Gründen mit der GPL unvereinbar: es sind eine Reihe von Bedingungen für modifizierte Versionen enthalten, die in der GPL nicht vorhanden sind. Darüber hinaus muss auch der Quellcode des Programms veröffentlicht werden, wenn anderen die Berechtigung erteilt werden soll, es nutzen zu dürfen.
- Common Public License, Version 1.0 (#CommonPublicLicense10)
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Eine freie Softwarelizenz. Leider wird sie durch das schwache Copyleft und die Wahl der Rechtsklausel mit der GNU GPL unvereinbar.
- Condor Public License (#Condor)
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Neuere Versionen von Condor (ab v6.9.5) sind unter Apache-Lizenz 2.0 freigegeben. Nur ältere Versionen von Condor verwenden diese Lizenz.
Die Condor Public License ist eine freie Softwarelizenz, deren Bedingungen mit der GNU GPL unvereinbar sind, dies beinhaltet starker Beschränkungen bei der Nutzung von Condor-bezogenen Namen und erfordert, dass Weitervertreiber die US-Exportgesetze versichern und garantieren einzuhalten (wenn es dies zu einer Einhaltung einer tatsächlichen Lizenzbedingung machen würde, wäre es keine freie Softwarelizenz).
- Eclipse Public License, Version 1.0 (#EPL)
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Die Eclipse Public License (EPL)ist ähnlich der Common Public License und unsere Kommentare zur CPL gelten gleichermaßen für die EPL. Der einzige Unterschied ist, dass in der EPL die breitere patent-vergeltende Sprache in Bezug auf Patentverletzungsverfahren entfernt wurde, insbesondere gegen EPL lizenzierte Programme.
- Eclipse Public License, Version 2.0 (#EPL2)
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In Bezug auf Vereinbarkeit mit der GNU GPL ist die Eclipse Public License (EPL), Version 2.0, im Wesentlichen äquivalent zur Version 1.0. Die einzige Änderung besteht darin, dass ausdrücklich die Option angeboten wird, die GNU GPLv2 oder neuer als „sekundäre Lizenz“ für einen bestimmten Codeabschnitt zu benennen.
Gibt ein Erstbeitragender einen bestimmten Codeabschnitt frei und benennt GNU GPLv2 oder neuer als sekundäre Lizenz, bietet dies für diesen Code eine explizite Vereinbarkeit mit diesen GPL-Versionen. (Dies ist für Benutzer in etwa äquivalent um diesen Codeabschnitt unter einer dualen Lizenz, EPL / GPL, freizugeben.) Ohne diese Benennung bleibt die EPL-2.0 jedoch unvereinbar mit der GPL.
- European Union Public License (EUPL), Version 1.1 (#EUPL-1.1)
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Eine freie Softwarelizenz mit einem mit der GPL vergleichbarem Copyleft, und damit unvereinbar. Allerdings gewährt sie Empfängern Möglichkeiten, Werke unter anderen ausgewählten Lizenzbedingungen zu relizenzieren und einige davon ‑ die Eclipse Public License und die Common Public License im Besonderen ‑ stellen nur ein schwächeres Copyleft bereit. So können sich Entwickler nicht auf diese Lizenz verlassen, ein starkes Copyleft bereitzustellen.
Die EUPL erlaubt die Relizenzierung zu GPLv2, weil diese als eine der Alternativlizenzen aufgeführt wird, zu denen Benutzer konvertieren können. Indirekt wird auch die Relizenzierung zu GPLv3 erlaubt, weil es einen Weg zur Relizenzierung von CeCILLv2 gibt; und CeCILLv2 verleiht einen Weg zur Relizenzierung zu einer beliebigen GNU GPL-Version.
Um diese zweistufige Relizenzierung durchzuführen, müssen zuerst ein bisschen Quellcode geschrieben oder ein geeignetes schon verfügbares Modul auf diese Weise gefunden werden, den oder das Sie unter CeCILLv2 lizenzieren können und dem Programm hinzufügen. Dem EUPL-gedeckten Programm diesen Quellcode hinzuzufügen, liefert die Gründe, um es unter CeCILLv2 zu relizenzieren. Dann muss ein bisschen Quellcode geschrieben oder ein geeignetes schon verfügbares Modul auf diese Weise gefunden werden, den Sie unter GPLv3+ lizenzieren können und dem Programm hinzufügen. Dem CeCILL-gedeckten Programm diesen Quellcode hinzuzufügen, liefert die Gründe, um es unter GPLv3+ zu relizenzieren.
- European Union Public License (EUPL), Version 1.2 (#EUPL-1.2)
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Eine freie Softwarelizenz mit einem mit der GPL vergleichbarem Copyleft, und damit unvereinbar. Allerdings gewährt sie Empfängern Möglichkeiten, Werke unter anderen ausgewählten Lizenzbedingungen zu relizenzieren und einige davon ‑ die Eclipse Public License und die Common Public License im Besonderen ‑ stellen nur ein schwächeres Copyleft bereit. So können sich Entwickler nicht auf diese Lizenz verlassen, ein starkes Copyleft bereitzustellen.
Die EUPL erlaubt nur die Relizenzierung zu GPLv2-only und GPLv3-only [anstatt ‚oder neuer‘], weil diese als eine der Alternativlizenzen aufgeführt wird, zu denen Benutzer konvertieren können. Indirekt wird auch die Relizenzierung zu GPLv3+ erlaubt, weil es einen Weg zur Relizenzierung von CeCILLv2 gibt; und CeCILLv2 verleiht einen Weg zur Relizenzierung zu einer beliebigen GNU GPL-Version.
Um diese zweistufige Relizenzierung durchzuführen, müssen zuerst ein bisschen Quellcode geschrieben oder ein geeignetes schon verfügbares Modul auf diese Weise gefunden werden, den oder das Sie unter CeCILLv2 lizenzieren können und dem Programm hinzufügen. Dem EUPL-gedeckten Programm diesen Quellcode hinzuzufügen, liefert die Gründe, um es unter CeCILLv2 zu relizenzieren. Dann muss ein bisschen Quellcode geschrieben oder ein geeignetes schon verfügbares Modul auf diese Weise gefunden werden, den Sie unter GPLv3+ lizenzieren können und dem Programm hinzufügen. Dem CeCILL-gedeckten Programm diesen Quellcode hinzuzufügen, liefert die Gründe, um es unter GPLv3+ zu relizenzieren.
- Gnuplot License (#gnuplot)
Eine mit der GNU GPL unvereinbare freie Softwarelizenz.
- IBM Public License, Version 1.0 (#IBMPL)
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Eine freie Softwarelizenz, deren Wahl der Rechtsklausel sie leider mit der GNU GPL unvereinbar macht.
- Jabber Open Source License, Version 1.0 (#josl)
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Eine mit der GNU GPL unvereinbare freie Softwarelizenz. Sie ermöglicht die Neulizenzierung unter einer bestimmten Klasse von Lizenzen, die den Bedingungen der Jabber-Lizenz entsprechen. Die GPL ist kein Mitglied dieser Klasse, so dass die Jabber-Lizenz eine Neulizenzierung unter GPL nicht zulässt. Daher ist sie unvereinbar.
- LaTeX Project Public License 1.3a (#LPPL-1.3a)
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Wir haben keine volle Analyse dieser Lizenz geschrieben, aber es ist eine freie Softwarelizenz mit weniger strengen Erfordernissen an die Distribution als LPPLv1.2(nachfolgend beschrieben). Sie ist noch immer mit der GPL unvereinbar, da einige modifizierte Versionen eine Kopie von oder Hinweise auf eine unmodifizierte Version enthalten müssen.
- LaTeX Project Public License 1.2 (#LPPL-1.2)
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Diese Lizenz ist eine unvollständige Angabe der Vertriebsbedingungen für LaTeX. Soweit wie möglich ist es eine freie Softwarelizenz, aber mit der GPL unvereinbar, weil viele Bedingungen erforderlich sind, die in der GPL nicht enthalten sind.
Diese Lizenz enthält komplexe und ärgerliche Beschränkungen wie man eine modifizierte Version veröffentlichen darf, einschließlich einer Bedingung, das noch knapp auf die gute Seite dessen fällt, was akzeptabel ist: jeder modifizierten Datei muss ein neuer Namen gegeben werden.
Der Grund, warum dieses Bedingung für Latex akzeptabel ist, ist, dass TeX eine Fazilität enthält, die ermöglicht Dateinamen wie Datei ‚Bar‘ verwenden, wenn die Datei ‚Fu‘ angefordert wird anzugeben. Mit dieser Fazilität ist die Bedingung nur nervig; ohne diese Fazilität wäre dieselbe Bedingung ein schwerwiegendes Hindernis und würde zu dem Schluss führen müssen, dass es das Programm unfrei macht.
Diese Bedingung kann Schwierigkeiten mit einigen größeren Modifikationen verursachen. Zum Beispiel , wenn Sie ein LPPL-abgedecktes Werk auf ein anderes System portieren wollten, dem eine ähnliche Remapping-Fazilität fehlt, aber Benutzer erforderlich sind, um diese Datei anhand des Namens anzufordern, müssen Sie auch eine Remapping-Fazilität implementieren, damit diese Software frei bleibt. Das wäre ein Ärgernis, aber die Tatsache, dass eine Lizenz Quellcode, wenn in einen ganz anderen Kontext transplantiert, unfrei machen würde, macht den Originalkontext nicht unfrei.
Die LPPL gibt an, dass einige Dateien in bestimmten LaTex-Versionen zusätzliche Beschränkungen haben können, die sie unfrei machen. Deshalb bedarf es einer sorgfältige Überprüfung, um eine Latex-Version zu produzieren, die Freie Software ist.
Die LPPL stellt die kontroverse Behauptung auf, dass Dateien, die sich lediglich auf einem Rechner befinden, bei dem sich andere Nutzer anmelden und darauf zugreifen könnten, eine Verbreitung darstellt. Wir glauben, Gerichte würden diese Behauptung nicht Aufrechterhalten, aber es ist nicht gut, dass Menschen damit beginnen, diese Behauptung aufzustellen.
Bitte nutzen Sie diese Lizenz für kein anderes Projekt.
Hinweis: Diese Kommentare betreffen LPPLv1.2 (1999-09-03).
- Lucent Public License Version 1.02 (Plan 9 License) (#lucent102)
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Eine freie Softwarelizenz, aber aufgrund der Wahl der Rechtsklausel unvereinbar mit der GNU GPL. Es wird empfohlen, diese Lizenz nicht für von Ihnen neu geschriebene Software zu verwenden, aber es ist in Ordnung unter Plan 9-lizenzierte Software zu nutzen und zu verbessern.
- Microsoft Public License (Ms-PL) (#ms-pl)
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Eine freie Softwarelizenz, ohne strengem Copyleft, aber mit der GNU GPL unvereinbar. Es wird dringend empfohlen, die MS-PL aus diesen Grund nicht zu verwenden.
- Microsoft Reciprocal License (Ms-RL) (#ms-rl)
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Eine freie Softwarelizenz, basierend auf der Microsoft Public License, die über eine zusätzliche Klausel verfügt, um das Copyleft ein kleines bisschen strenger zu machen. Sie ist ebenso mit der GNU GPL unvereinbar und es wird dringend empfohlen, die MS-RL nicht zu verwenden.
- Mozilla Public License (MPL) Version 1.1 (#MPL)
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Eine freie Softwarelizenz ohne strengem Copyleft; im Gegensatz zur X11-Lizenz sind einige komplexe Beschränkungen enthalten, die sie mit der GNU GPL unvereinbar machen. Das heißt eine GPL- und ein MPL-lizenziertes Modul können rechtlich nicht miteinander verbunden werden. Es wird dringend empfohlen, die MPL 1.1 aus diesen Gründen nicht zu nutzen.
Allerdings hat die MPL 1.1 eine Bestimmung (Abschnitt 13), die einem Programm (oder Teilen davon) ebenso eine Auswahl einer anderen Lizenz ermöglicht. Wenn ein Programmteil die GNU GPL als alternative Auswahl ermöglicht (oder jede andere mit der GPL vereinbare Lizenz), hat dieser Programmteil eine mit der GPL vereinbare Lizenz.
MPL Version 2.0 enthält zahlreiche Verbesserungen, darunter standardmäßig die Vereinbarkeit mit der GPL. Siehe MPLv2 für Details.
- Netizen Open Source License (NOSL), Version 1.0 (#NOSL)
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Eine freie Softwarelizenz, die im wesentlichen der Mozilla Public License, Version 1.1, entspricht. Wie die MPL hat die NOSL einige komplexe Beschränkungen, die sie mit der GNU GPL unvereinbar macht. Das heißt, ein GPL-lizenziertes und NOSL-lizenziertes Modul können rechtlich nicht miteinander verbunden werden. Es wird dringend empfohlen, die NOSL aus diesen Gründen nicht zu nutzen.
- Netscape Public License (NPL), Versionen 1.0 und 1.1 (#NPL)
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Eine freie Softwarelizenz, kein strenges Copyleft und mit der GNU GPL unvereinbar. Es besteht aus der Mozilla Public License, Version 1.1, mit einer hinzugefügten Klausel, die Netscape erlaubt, Ihren hinzugefügten Quellcode sogar in ihren proprietären Programmversionen zu verwenden. Natürlich geben sie Ihnen analog keine Berechtigung zur Nutzung ihres Quellcodes. Es wird dringend empfohlen, die NPL nicht.zu verwenden.
- Nokia Open Source License (#Nokia)
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Vergleichbar mit der Mozilla Public License, Version 1: eine freie Softwarelizenz, mit der GNU GPL unvereinbar.
- Old OpenLDAP License, Version 2.3 (#oldOpenLDAP)
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Eine freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft mit einigen Bedingungen (in Abschnitten 4 und 5), die sie unvereinbar zur GNU GPL macht. Beachten Sie, dass die neueste OpenLDAP-Version eine andere Lizenz verwendet, die kompatibel mit der GNU GPL ist.
Es wird dringend empfohlen, die alte OpenLDAP-Lizenz aus diesen Gründen für selbst geschriebene Software nicht zu verwenden. Allerdings gibt es keinen Grund Programme nicht auszuführen, die unter dieser Lizenz freigegeben wurden.
- Open Software License, alle Versionen bis 3.0 (#OSL)
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Die Open Software License ist eine freie Softwarelizenz und in mehrfacher Hinsicht mit der GNU GPL unvereinbar.
Neuere Versionen der Open Software License (OSL) enthalten eine Bedingung, wonach Distributoren versuchen sollen, die ausdrückliche Zustimmung zur Lizenz zu erhalten. Dies bedeutet, dass die Verbreitung von OSL-lizenzierter Software über gewöhnliche FTP-Seiten, das Senden von Programmkorrekturen über gewöhnliche Mailinglisten oder das Speichern von Software in einem gewöhnlichen Versionskontrollsystem wohl eine Lizenzverletzung ist und zu einer möglichen Beendigung der Lizenz führt. Damit macht es die OSL sehr schwer, Software mit Hilfe von gewöhnlichen Dienstprogrammen der freien Softwareentwicklung zu entwickeln. Aus diesem Grund, und weil mit der GPL unvereinbar, wird empfohlen, keine Version der OSL für jegliche Software zu verwenden.
Es wird dringend empfohlen, die Open Software License aus diesen Gründen für selbst geschriebene Software nicht zu verwenden. Allerdings gibt es keinen Grund Programme nicht auszuführen, die unter dieser Lizenz freigegeben wurden.
- OpenSSL license (#OpenSSL)
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Die OpenSSL-Lizenz ist eine Kombination aus zwei Lizenzen, eine namens „OpenSSL-Lizenz“ und eine aus der ursprünglichen SSLeay-Lizenz. Beide müssen befolgt werden. Die Kombination führt zu einer freien Softwarelizenz mit Copyleft, die mit der GNU GPL unvereinbar ist. Eine Werbeklausel wie in der originalen 4-Klausel-BSD- und Apache-Lizenz ist ebenfalls enthalten.
Die Verwendung von GNUTLS anstatt OpenSSL wird für selbst geschriebene Software empfohlen. Allerdings gibt es keinen Grund, OpenSSL und Anwendungen, die unter dieser Lizenz freigegeben wurden, zu meiden.
- Phorum License, Version 2.0 (#Phorum)
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Eine freie Softwarelizenz, aber aufgrund Abschnitt 5 unvereinbar mit der GPL.
- PHP License, Version 3.01 (#PHP-3.01)
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Diese Lizenz wird meistens mit PHP4 verwendet und ist eine freie Softwarelizenz ohne Copyleft; unvereinbar mit der-GNU GPL, weil sie starke Beschränkungen bei der Nutzung von PHP im Namen von abgeleiteten Produkten umfasst.
Wir empfehlen nicht die Verwendung dieser Lizenz für etwas anderes als PHP-Add-ons.
- License of Python (1.6b1 bis 2.0 und 2.1) (#PythonOld)
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Eine freie Softwarelizenz, aber mit der GNU GPL unvereinbar. Die primäre Unvereinbarkeit besteht darin, dass diese Python-Lizenz den Gesetzen des Staates Virginia, USA, unterliegt und die GPL dieses nicht erlaubt.
- Q Public License (QPL), Version 1.0 (#QPL)
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Dies ist eine freie Softwarelizenz ohne Copyleft, unvereinbar mit der GNU GPL. Sie verursacht auch größere praktische Unannehmlichkeiten, weil modifizierte Quellcodes nur als Patches vertrieben werden können.
Es wird empfohlen, die QPL für alles selbst geschriebene zu vermeiden und QPL-lizenzierte Softwarepakete nur dann zu nutzen, wenn das absolut notwendig ist. Jedoch gilt diese Vermeidung für Qt selbst nicht mehr, da Qt jetzt auch unter GNU GPL freigegeben wird.
Da die QPL mit der GNU GPL unvereinbar ist, können kein GPL- und QPL-lizenziertes Programm miteinander verbunden werden, egal wie.
Wie auch immer, haben Sie ein Programm geschrieben, das eine QPL-lizenzierte Bibliothek (namens Fu) nutzt und möchten Ihr Programm mittels der GNU GPL freigeben, geht das recht einfach, indem Sie den Konflikt für Ihr Programm dadurch lösen und einen Hinweis hinzufügen wie:
As a special exception, you have permission to link this program with the FOO library and distribute executables, as long as you follow the requirements of the GNU GPL in regard to all of the software in the executable aside from FOO. (auf Deutsch) Als besondere Ausnahme wird die Berechtigung erteilt, dieses Programm mit der Bibliothek Fu zu verbinden und ausführbare Dateien zu verbreiten, solange die Bedingungen der GNU GPL in Bezug auf die gesamte Software in der ausführbaren Datei abgesehen von Fu befolgt werden.
Rechtlich können Sie das tun, wenn Sie der Copyrighthalter des Programms sind. Fügen Sie den Hinweis in den Quellcodedateien nach dem Hinweis, dass das Programm unter GNU GPL fällt, hinzu.
- RealNetworks Public Source License (RPSL), Version 1.0 (#RPSL)
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Die RPSL ist eine freie Softwarelizenz, die aus mehreren Gründen unvereinbar mit der GPL ist: sie verlangt, dass abgeleitete Werke unter den Bedingungen der RPSL lizenziert werden und schreibt vor, dass alle Rechtsstreitigkeiten in Seattle, Washington, stattzufinden haben.
- Sun Industry Standards Source License 1.0 (#SISSL)
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Eine freie Softwarelizenz, kein strenges Copyleft, die mehr wegen der Details als jeder wichtigen Richtlinie mit der GNU GPL unvereinbar ist.
- Sun Public License (#SPL)
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Diese entspricht im Wesentlichen der Mozilla Public License: eine freie Softwarelizenz, mit der GNU GPL unvereinbar. Bitte nicht mit der Sun Community Source License verwechseln, welche keine freie Softwarelizenz ist!
- Xinetd License (#xinetd)
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Eine freie Softwarelizenz mit Copyleft und unvereinbar mit der GNU GPL, weil sie zusätzliche Beschränkungen für den Weitervertrieb modifizierter Versionen enthält, die den Bedingungen der GPL widersprechen.
- Yahoo! Public License 1.1 (#Yahoo)
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Eine freie Softwarelizenz mit einem Copyleft ähnlich dem der Mozilla Public License und ebenfalls eine Wahl der Rechtsklausel in Abschnitt 7. Beide Eigenschaften machen die Lizenz mit der GPL unvereinbar. Die Lizenz verwendet leider auch den Begriff „Geistiges Eigentum“.
- Zend License, Version 2.0 (#Zend)
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Diese Lizenz wird von einem Teil von PHP4 verwendet. Eine freie Softwarelizenz ohne Copyleft, unvereinbar mit der GNU GPL, verursacht praktische Probleme wie die der Original-4-Klausel-BSD-Lizenz.
Es wird empfohlen, diese Lizenz für nichts zu verwenden, was Sie schreiben.
- Zimbra Public License 1.3 (#Zimbra)
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Diese Lizenz identisch mit der Yahoo! Public License 1.1, außer, dass die Lizenz von VMware anstatt von Yahoo zur Verfügung gestellt wird. Kommentar auch hier: eine mit der GPL unvereinbare, freie Softwarelizenz mit teilweisem Copyleft.
- Zope Public License, Version 1 (#Zope)
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Dies ist eine nicht strenge, eher freizügige freie Softwarelizenz ohne Copyleft mit praktischen Problemen wie die der Original-4-Klausel-BSD-Lizenz, inklusive Unvereinbarkeit mit der GNU GPL.
Es wird dringend empfohlen, die ZPL, Version 1, aus diesen Gründen für selbst geschriebene Software nicht zu verwenden. Allerdings gibt es keinen Grund Programme nicht auszuführen, die unter dieser Lizenz freigegeben wurden (wie vorherige Versionen von Zope).
Zope Public License, Version 2.0, ist mit der GPL vereinbar.
Unfreie Softwarelizenzen
(#NonFreeSoftwareLicenses)Die folgenden Lizenzen qualifizieren sich nicht als freie Softwarelizenzen. Eine unfreie Lizenz ist automatisch unvereinbar mit der GNU GPL.
Natürlich bitten wir Sie die Verwendung unfreier Softwarelizenzen und unfreie Software im Allgemeinen zu vermeiden.
Es gibt keine Möglichkeit alle bekannten unfreie Softwarelizenzen aufzuführen ‑ schließlich hat jedes proprietäre Softwareunternehmen eine eigene. Wir konzentrieren uns hier auf Lizenzen, die oft für freie Softwarelizenzen gehalten werden, aber tatsächlich nicht freie Softwarelizenzen sind.
Wir haben Verweise zu diesen Lizenzen bereitgestellt, sofern nicht unsere allgemeine Richtlinie verletzt wird: keine Verweise zu Internetauftritten, die die Nutzung unfreier Softwarepakete fördern, dazu ermutigen oder erleichtern. Das Letzte, was wir tun wollen, ist einem unfreien Programm etwas kostenlose Werbung zukommen zu lassen, das mehr Menschen ermutigen könnte diese zu benutzen. Aus demselben Grund haben wir vermieden, die Programme, für die eine Lizenz verwendet wird, zu nennen, sofern wir aus bestimmten Gründen nicht denken, dass es nach hinten losgeht.
- Keine Lizenz (#NoLicense)
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Wenn Quellcode keine Lizenz anführt, um dessen Nutzern die vier grundlegenden Freiheiten zu gewähren, ist er, sofern nicht ausdrücklich in die Gemeinfreiheit (engl. ‚Public Domain‘) entlassen, keine freie Software.
Einige Entwickler sind der Meinung, dass Quellcode ohne Angabe einer Lizenz automatisch in die Gemeinfreiheit entlassen sei. Das ist nach dem heutigen Urheberrechtsgesetz nicht richtig! Vielmehr unterliegen alle urheberrechtsfähigen Werke standardmäßig dem Urheberrecht ‑ und dies schließt Programme ein. Wird, um Nutzern Freiheit zu gewähren, keine Lizenz angegeben, haben sie keine. In einigen Ländern können Nutzer, die Quellcode ohne Lizenz herunterladen, bereits durch das Kompilieren oder mit dem Ausführen gegen das Urheberrecht verstoßen.
Damit ein Programm frei ist, müssen dessen Urheberrechtsinhaber Nutzern explizit die vier grundlegenden Freiheiten gewähren. Das Dokument, womit sie das tun, bezeichnet man als freie Softwarelizenz. Das ist die Aufgabe von freien Softwarelizenzen.
Einige Länder ermöglichen Autoren den Quellcode in die Gemeinfreiheit zu entlassen, aber das erfordert eine explizite Handlung. Möchte man das tun, empfehlen wir die Verwendung der CC0-Lizenz, welches auch in anderen Ländern mit einer Lizenz, die mehr oder weniger äquivalent zur Gemeinfreiheit ist, funktioniert. Jedoch ist es in den meisten Fällen besser, den Quellcode mit Copyleft zu versehen, um sicherzustellen, dass jeglichem Nutzer des Quellcodes diese Freiheit erreicht.
Bei von Mitarbeitern der US-Regierung geschriebenem Quellcode handelt es sich um eine besondere Ausnahme, da das US-Urheberrechtsgesetz diesen explizit in die Gemeinfreiheit entlässt. Dies lässt sich allerdings nicht auf Werke anwenden, für die die Vereinigten Staaten ein Unternehmen beauftragt (und bezahlt) haben. Ebenfalls ist dies nicht auf andere Länder anwendbar, von denen viele dem Staat erlauben ein Urheberrecht auf Regierungsschriften zu haben.
- Aladdin Free Public License (#Aladdin)
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Trotz des Namens ist dies aus mehreren Gründen eine unfreie Softwarelizenz, weil keine Gebühr für die Distribution berechnet werden darf und weitgehend einfach verpackte, unter ihr lizenzierte Software mit allem, für was eine Gebühr erhoben werden kann, verbietet.
- Apple Public Source License (APSL), Version 1.x (#apsl1)
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Die Versionen 1.0, 1.1 und 1.2 sind keine freie Softwarelizenzen. Bitte verwenden Sie diese Lizenzen nicht und vermeiden jede Software, die mit diesen freigegeben wurde. Version 2.0 der APSL ist eine freie Softwarelizenz.
- Artistic License 1.0 (#ArtisticLicense)
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Es kann nicht behauptet werden, dass dies eine freie Softwarelizenz ist, weil sie zu ungenau ist; einige Passagen sind zu ihrem eigenen Wohl viel zu durchdacht und deren Bedeutung nicht klar. Es wird empfohlen, diese Lizenz nicht zu verwenden, außer als Teil der disjunktiven Lizenz von Perl.
- AT&T Public License (#ATTPublicLicense)
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Die AT&T Public License ist eine unfreie Lizenz und verursacht mehrere gravierende Probleme:
- Die Patentlizenz wird durch jede Modifikation des entsprechenden Quellcodes, egal wie klein, aufgehoben.
- Wird Quellcode oder Patches vertrieben, muss eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.
- Wird ein Patch vertrieben, ist eine Benachrichtigung an AT&T erforderlich.
- Nach Abschnitt 8 (3) kann Ihre Lizenz, ohne eigenes Verschulden, gekündigt werden.
- Gesetze zur Exportkontrolle müssen eingehalten werden, eine Bedingung der Lizenz.
- Einige Versionen der Lizenz verlangen Unterstützung bereitzustellen.
- Einige Versionen der Lizenz geben an, dass eine Softwarekopie nicht für mehr als die Vertriebskosten verkauft werden darf.
Die Lizenz hat noch zwei weitere anstößige Merkmale:
- Eine sehr ausgedehnte Rücklizenz an AT&T, die weit über die Nutzung des Quellcodes, sogar des eigenen modifizierten Quellcodes, hinausgeht.
- Es wird eine Lizenz von AT&T benötigt, um auf deren Internetauftritt zu verweisen. Das ist kein unmittelbar praktisches Problem, da die Lizenz die Erlaubnis für Verweise gibt. (Auf jeden Fall sollten keine Verweise zu Webseiten über unfreie Software gemacht werden.) Aber solch eine Angabe sollte nicht gemacht oder verbreitet werden.
- Code Project Open License, Version 1.02 (#cpol)
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Die Code Project Open License ist keine freie Softwarelizenz. Abschnitt 5.6 beschränkt, wie das Werk verwendet werden kann. Abschnitt 5.4 verbietet den kommerziellen Vertrieb der Software selbst ‑ und, je nachdem wie Sie Abschnitt 3.4 lesen, nicht berechtigt, die Software selbst überhaupt zu vertreiben.
- CNRI Digital Object Repository License Agreement (#DOR)
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Diese Lizenz ist aufgrund Klausel 3 unfrei, welche eine Bedingung beinhaltet, nicht gegen die Lizenz eines jeglichen Programms zu verletzen, die der Nutzer ausführt selbst proprietäre Programme.
- eCos Public License, version 1.1 (#eCos11)
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Dies war die alte Lizenz von eCos. Es ist keine freie Softwarelizenz, weil erforderlich ist, jede veröffentlichte modifizierte Version an einen bestimmten Erstentwickler zu senden. Es gibt auch einige andere Wörter in dieser Lizenz, deren Bedeutung wir nicht sicher sind, das ebenfalls problematisch sein könnte.
Heute ist eCos unter GNU GPL verfügbar, mit zusätzlicher Berechtigung für die Verlinkung mit unfreien Programmen.
- GPL for Computer Programs of the Public Administration (#GPL-PA)
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Die GPL-PA (auf Portugiesisch Licença Pública Geral para Administração Pública) ist aus mehreren Gründen unfrei:
- Sie erlaubt die Verwendung nur unter „normalen Umständen“.
- Sie erlaubt keinen Vertrieb des Quellcodes ohne Binärdateien.
- Ihre Rechte verfallen nach 50 Jahren.
- Hacktivismo Enhanced-Source Software License Agreement (HESSLA) (#HESSLA)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz, weil sie beschränkt, für welche Aufgaben Benutzer die Software nutzen können, und auf materielle Weise beschränkt, welche Aufgaben modifizierte Programmversionen ausführen können.
- Jahia Community Source License (#Jahia)
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Die Jahia Community Source License ist keine freie Softwarelizenz. Die Nutzung des Quellcodes ist auf Forschungszwecke beschränkt.
- JSON License (#JSON)
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Dies ist die Lizenz der ursprünglichen Implementierung des JSON-Datenaustauschformats. Diese Lizenz verwendet als Basis die Expat-Lizenz, fügt aber eine Klausel, unter Mandat stellend, hinzu: „Die Software soll für gutes genutzt werden, nicht Böses.“ Dies ist eine Nutzungsbeschränkung und damit ein Konflikt mit Freiheit 0. Die Beschränkung wäre nicht durchsetzbar, aber davon kann nicht ausgegangen werden. Somit ist die Lizenz unfrei.
- Alte Lizenz der ksh93 (#ksh93)
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Die ksh93 (auch als Kornshell bezeichnet, Eigenbezeichnung KornShell) wurde früher mit einer Originallizenz ausgeliefert, die keine freie Softwarelizenz war. Ein Grund dafür ist, dass erforderlich war alle Änderungen an den Entwickler zu senden.
- License of Lha (#Lha)
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Die Lha-Lizenz muss als unfrei betrachtet werden, weil sie so vage ist, dass man sich nicht sicher ist, welche Berechtigungen man hat.
- Microsoft's Shared Source CLI, C#, and Jscript License (#Ms-SS)
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Diese Lizenz erlaubt keinen kommerziellen Vertrieb und erlaubt eine kommerzielle Nutzung nur unter bestimmten Umständen.
Microsoft hat andere Lizenzen, die als Shared Source beschrieben werden, von denen einige unterschiedliche Beschränkungen haben.
- NASA Open Source Agreement (#NASA)
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Das NASA Open Source Agreement, Version 1.3, ist keine freie Softwarelizenz, weil eine Bestimmung enthalten ist, wonach Änderungen Ihre „Originalschöpfung“ sind. Die Freie-Software-Entwicklung hängt davon ab, den Quellcode von Dritten zu kombinieren, und die NASA-Lizenz lässt das nicht zu.
Es wird empfohlen, diese Lizenz nicht zu verwenden. Schreiben Sie bitte, sollten Sie amerikanischer Staatsbürger sein, außerdem an die NASA und fordern die Verwendung einer wirklich freien Softwarelizenz.
- Oculus Rift SDK License (#OculusRiftSDK)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz; sie enthält mehrere schwerwiegende Mängel:
- Man kann nicht einzelne Teile von LibOVR weiterverbreiten, nur das vollständige Programm.
- Erteilte Vertriebsrechte können unter vagen Bedingungen beendet werden.
- Diejenigen, die modifizierte Versionen vornehmen, müssen diese auf Verlangen dem Hersteller Oculus zukommen lassen.
- Die Nutzung wird nur mit deren Produkt erlaubt.
- Neue Lizenzversionen treten gänzlich an die Stelle von alten Versionen, was bedeutet, dass eine bereits erteilte Berechtigung zurückgenommen werden kann.
- Open Public License (#OpenPublicL)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz, weil erforderlich ist, jede veröffentlichte modifizierte Version an einen bestimmten Erstentwickler zu senden. Es gibt auch einige andere Wörter in dieser Lizenz, deren Bedeutung wir nicht sicher sind, was ebenfalls problematisch sein könnte.
- Peer-Production License (#PPL)
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Die Peer-Production License (PPL) ist keine freie Softwarelizenz, denn sie beschränkt, wer das Programm weiterverbreiten kann und zu welchem Zweck. Außerdem erteilt sie nicht jedermann die Erlaubnis, das Programm auszuführen.
Die PPL enthält mehrere besonders für künstlerische Darbietungen vorgesehene Bestimmungen und es spricht nichts gegen ihren Gebrauch bei Kunstwerken. Berichten zufolge wird sie allerdings auch für Software befürwortet. Die PPL sollte jedoch nicht für Software, Leitfäden oder andere Werke verwendet werden, die frei sein sollten.
- Pine License (#PINE)
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Die PINE-Lizenz ist keine freie Softwarelizenz, weil der Vertrieb modifizierter Versionen meistens untersagt ist. Ebenso werden auch die Medien beschränkt, die für den Verkauf von Kopien verwendet werden können.
Bitte beachten Sie, dass ein Nachfolger von Pine, Alpine, unter Apache License, Version 2.0, freigegeben ist.
- Plan 9-Lizenz (alt) (#Plan9)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz; ihr fehlen wesentliche Freiheiten, wie das Recht, private Änderungen vorzunehmen und zu verwenden. Natürlich sollte diese Lizenz nicht verwendet werden und es wird empfohlen, jede Software zu vermeiden, die darunter freigegeben worden ist. Siehe auch Probleme der (früheren) Plan 9-Lizenz.
Im September 2002 wurde bemerkt, dass die herausgegebene Plan 9-Lizenz mit mehr Beschränkungen modifiziert worden war, obwohl noch mit 09/20/00 datiert. Jedoch machte eine weitere Lizenzänderung im Jahr 2003 Plan 9 zu freie software.
- Reciprocal Public License (#RPL)
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Die Reciprocal Public License ist aufgrund von drei Problemen eine unfreie Lizenz: 1.) Es gibt Preisgrenzen für eine Erstkopie. 2.) Es ist die Benachrichtigung des Originalentwicklers für die Veröffentlichung einer modifizierten Version erforderlich. 3.) Es ist die Veröffentlichung jeder modifizierten Version erforderlich, die von einer Organisation genutzt wird, auch die private Nutzung.
- Scilab License (#Scilab)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz, weil der kommerzielle Vertrieb einer modifizierten Version nicht erlaubt ist. Glücklicherweise ist die Scilab-Software seit Version 5.0.0 freie Software, freigegeben unter CeCILLv2.
- Scratch 1.4 License (#Scratch)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz, da der kommerzielle Weitervertrieb nicht erlaubt ist. Darüber hinaus schränkt Bedingung 4 grundlegend die Funktionalität von modifizierten Versionen ein.
Neuere Versionen Scratch Software werden unter der GNU GPL vertrieben, einige dieser neueren Version können jedoch nicht empfohlen werden, da sie von proprietärer Software, Adobe Air, abhängen.
- Simple Machines License (#SML)
Trotz des Namens ist dies aus mehreren Gründen eine unfreie Softwarelizenz:
- Vor dem Vertrieb der Software muss der Lizenzgeber die Erlaubnis erteilen.
- Sie können keine Kopien der Software verkaufen.
- Es ist möglich, dass Ihre Lizenz beendet werden kann, wenn Sie die Software von jemandem, der nicht die Lizenzbedingungen befolgte, erhielten.
- Old Squeak license (#Squeak)
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Die Squeak-Originallizenz ist, auf Software angewandt, keine freie Softwarelizenz, weil alle Benutzer, in welchem Land auch immer, US-Exportkontrollgesetze zu befolgen haben. Auf Schrifttypen angewandt, ist auch keine Modifikation erlaubt.
Darüber hinaus ist eine Bedingung für Nutzer enthalten, die Entwickler zu entschädigen, was genug ist, um viele Benutzer dazu zu bringen, zweimal darüber nachzudenken, sie überhaupt zu verwenden.
Neuere Versionen von Squeak (ab v4.0) sind unter einer Expat-artigen Lizenz freigegeben, wobei einige Teile des Quellcodes unter Apache-Lizenz 2.0 freigegeben sind.
- Sun Community Source License (#SunCommunitySourceLicense)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz; ihr fehlen wesentliche Freiheiten wie die Veröffentlichung modifizierter Versionen. Bitte verwenden Sie diese Lizenz nicht, und bitten Sie, jede Software zu vermeiden, die darunter freigegeben worden ist.
- Sun Solaris Source Code (Foundation Release) License, Version 1.1 (#SunSolarisSourceCode)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz. Die Lizenz verbietet den Weitervertrieb, die kommerzielle Softwarenutzung und kann widerrufen werden.
- Sybase Open Watcom Public License version 1.0 (#Watcom)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz. Der Quellcode muss öffentlich publiziert werden, wann immer die abgedeckte Software bereitgestellt wird, und Bereitstellen wird für viele Arten privater Nutzung definiert.
- SystemC “Open Source” License, Version 3.0 (#SystemC-3.0)
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Diese Lizenz verlangt von allen Empfängern, dem Lizenzgeber proaktiv zu helfen, seine Warenzeichen (TM) durchzusetzen. Dies ist eine unzumutbare Bedingung, um Nutzerrechte festzulegen; damit ist die Lizenz unfrei. Sie hat auch andere praktische Probleme: manche der Bedingungen sind ungenau und der Begriff „Geistiges Eigentum“ wird verwendet.
Trotz des Namens ist nicht klar, ob sich diese Lizenz als „offener Quellcode“ qualifizieren würde. Unser Urteil beruht jedoch davon nicht darauf.
- Truecrypt License, Version 3.0 (#Truecrypt-3.0)
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Diese Lizenz ist aus mehreren Gründen unfrei. Sie besagt, dass man nicht dazu berechtigt ist das Programm zu nutzen, sollte man die Lizenz nicht verstehen. Außerdem legt sie Bedingungen fest anderen zu erlauben, Ihre Kopie auszuführen, und Programme, die von Truecrypt „abhängen“ („depend on“), zu trennen. Die Bedingung für registrierte Waren- oder Dienstleistungsmarken (‚®‘) gilt für „zugehörige Materialien“ („associated materials“).
Es gibt noch weitere Punkte in der Lizenz, die eventuell inakzeptabel scheinen, und in unserer Ungewissheit darüber verzögert sich deren Bewertung. Wir betrauern die Abkündigung von Truecrypt nicht: es gibt freie Programme, die dieselbe Aufgabe erledigen.
- University of Utah Public License (#UtahPublicLicense)
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Die University of Utah Public License ist eine unfreie Lizenz, weil sie keinen kommerziellen Weitervertrieb ermöglicht. Darüber hinaus wird die kommerzielle Softwarenutzung beschränkt und sogar für kommerzielle Zwecke Rücksprache zu halten. Diese Beschränkungen sind nach US-Urheberrecht wahrscheinlich nicht rechtskräftig, aber sie könnten es in einigen Ländern; selbst die Geltendmachung ist unverschämt.
Die Nutzung dieser Lizenz durch die Universität von Utah zeigt beispielhaft eine gefährliche Tendenz für Hochschulen, Wissen zu beschränken, anstatt es der Öffentlichkeit beizutragen.
Versucht eine Universität eine Lizenz wie diese der Software aufzuerlegen, die Sie schreiben, nicht die Hoffnung aufgeben. Mit Beharrlichkeit und Entschlossenheit und einiger Voraussicht ist es möglich, sich gegenüber geldgierigen Universitätsverwaltungen durchsetzen.
Je früher die Frage aufgeworfen wird, desto besser.
- YaST License (#YaST)
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Dies ist keine freie Softwarelizenz. Die Lizenz verbietet den Vertrieb gegen eine Gebühr, was es unmöglich macht, die Software in eine der vielen Freie-Software-Sammlungen auf CD-ROM, die von Unternehmen und Organisationen wie der FSF verkauft werden, aufzunehmen.
Es kann ein anderes Problem in Abschnitt 2a geben, da dort ein Wort zu fehlen scheint, somit ist es schwer sicher zu sein, welche Bedeutung tatsächlich beabsichtigt ist.
(Die YaST-Software selbst verwendet die unfreie YaST-Lizenz nicht mehr; glücklicherweise ist YaST nun Freie Software, freigegeben unter der GNU GPL.)
Lizenzen für Dokumentationen
Freie Lizenzen für Dokumentationen
(#FreeDocumentationLicenses)Die folgenden Lizenzen qualifizieren sich als freie Dokumentationslizenzen.
- GNU Free Documentation License (#FDL)
Dies ist eine Lizenz zur Verwendung auf freie Dokumentation mit Copyleft. Es ist beabsichtigt sie für alle GNU-Handbücher zu übernehmen. Für andere Arten nützlicher Werke (z. B. Lehr- und Wörterbücher) eignet sie sich ebenso; die Anwendbarkeit ist nicht auf textuelle Werke (‚Bücher‘) beschränkt.
- FreeBSD Documentation License (#FreeBSDDL)
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Dies ist eine freizügige freie Dokumentationslizenz mit Copyleft, die mit der GNU FDL vereinbar ist.
- Apple's Common Documentation License, Version 1.0 (#ACDL)
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Eine freie Dokumentationslizenz, die unvereinbar mit der GNU FDL ist, da es in Abschnitt (2c) heißt: „Sie fügen dieser Lizenz keine anderen Bestimmungen oder Bedingungen hinzu.“ Außerdem enthält die GNU FDL zusätzliche Bedingungen, die die Common Documentation License nicht berücksichtigt.
- Open Publication License, Version 1.0 (#OpenPublicationL)
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Diese Lizenz kann als freie Dokumentationslizenz verwendet werden. Es ist eine freie Dokumentationslizenz mit Copyleft, sofern der Copyrighthalter keine der LIZENZOPTIONEN, wie in Abschnitt VI der Lizenz genannt, wahrnimmt. Aber, wenn eine der Optionen geltend gemacht wird, wird die Lizenz unfrei. In jedem Fall ist sie mit der GNU FDL unvereinbar.
Dadurch entsteht ein praktischer Fallstrick beim Verwenden oder dem Empfehlen dieser Lizenz: wenn man empfehlen würde, „Verwenden Sie die Open Publication License, Version 1.0, aber aktivieren Sie nicht die Optionen“, könnte die zweite Hälfte dieser Empfehlung leicht vergessen werden; jemand könnte die Lizenz mit den Optionen verwenden und ein Handbuch unfrei machen und dennoch annehmen, noch Ihrem Rat zu folgen.
Auch wenn diese Lizenz von Ihnen ohne eine der Optionen verwendet wird um Ihr Handbuch frei zu machen, könnte es Ihnen jemand anderes nachmachen und dann die Meinung, in der Annahme es sei nur ein Detail, zu den Optionen ändern; das Ergebnis wäre ein unfreies Handbuch.
Während sich also unter dieser Lizenz veröffentlichte Handbücher als freie Dokumentation qualifizieren ‑ wenn keine Lizenzoption verwendet wurde! ‑ ist es besser, die GNU Free Documentation License zu verwenden und das Risiko zu vermeiden, Andere in die Irre zu führen.
Bitte beachten Sie, dass diese Lizenz nicht das Gleiche wie die Open Content License ist. Diese beiden Lizenzen werden häufig verwechselt, da die Open Content License oft als OPL bezeichnet wird. Aus Gründen der Klarheit ist es besser, nicht die Abkürzung OPL für die beiden Lizenzen zu verwenden. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten deren Namen voll ausgeschrieben werden.
Unfreie Lizenzen für Dokumentationen
(#NonFreeDocumentationLicenses)Die folgenden Lizenzen qualifizieren sich nicht als freie Dokumentationslizenzen:
- Open Content License, Version 1.0 (#OpenContentL)
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Diese Lizenz erfüllt nicht die Voraussetzungen von frei, da es Beschränkungen hinsichtlich der Gebührenberechnung für Kopien gibt. Es wird empfohlen, diese Lizenz nicht zu verwenden.
Bitte beachten Sie, dass diese Lizenz nicht mit der Open Publication License vergleichbar ist. Die Praxis, die Open Content License als OPL abzukürzen, führt zu einer Verwechslungsgefahr. Zur Verdeutlichung ist es besser, die beiden Lizenzen nicht abzukürzen; deren Namen sollten vollständig ausgeschrieben werden.
- Creative Commons Attribution-NonCommercial (CC BY-NC, jede Version) (#CC-BY-NC)
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Diese Lizenz erfüllt nicht die Voraussetzungen von frei, da es Beschränkungen hinsichtlich der Gebührenberechnung für Kopien gibt. Daher wird empfohlen, diese Lizenz nicht für Dokumentation zu verwenden.
Darüber hinaus hat sie einen Nachteil für jede Art von Werk: hat eine modifizierte Version zahlreiche Autoren, würde die Erlaubnis von ihnen allen für den kommerziellen Gebrauch zu bekommen in der Praxis unmöglich werden.
- Creative Commons Attribution-NoDerivatives (CC BY-ND, jede Version) (#CC-BY-ND)
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Diese Lizenz erfüllt nicht die Voraussetzungen von frei, da es Beschränkungen bei der Verteilung modifizierter Varianten gibt. Es wird empfohlen, diese Lizenz nicht für Dokumentation zu verwenden.
Lizenzen für andere Werke
Lizenzen für Werke von praktischem Nutzen (abgesehen von Software und Dokumentation)
(#OtherLicenses)- GNU General Public License (#GPLOther)
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Die GNU GPL kann für allgemeine Daten verwendet werden, die nicht Software sind, solange man bestimmen kann, worauf sich die Definition von Quellcode im besonderen Fall bezieht. Wie sich herausstellte, erfordert die DSL (siehe #dsl) außerdem die Bestimmung, was Quellcode ist, mit ungefähr der gleichen Definition, die die GPL verwendet.
- GNU Free Documentation License (#FDLOther)
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Die GNU FDL wird für Lehrbücher und Lehrmaterialien für alle Themen empfohlen. (Dokumentation bedeutet einfach Lehr- und Fachbücher und andere Lehrmaterialien zur Nutzung von Geräten oder Software). Wir empfehlen die GNU FDL auch für Wörterbücher, Enzyklopädien und anderen Werken, die Information zur praktische Nutzung bieten.
- Creative Commons Attribution 4.0 (CC BY 4.0) (#ccby)
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Eine freie Lizenz ohne Copyleft, empfohlen für künstlerische & unterhaltene sowie pädagogische Werke. Sie ist mit allen Versionen der GPL vereinbar, deren Verwendung wird jedoch, wie alle CC-Lizenzen, bei Software nicht empfohlen.
(#which-cc) Creative Commons veröffentlicht viele Lizenzen, die sehr unterschiedlich sind. Deshalb lässt die Aussage, dass ein Werk
eine Creative Commons-Lizenz verwendet
die wichtigsten Fragen zur Lizenzierung des Werkes unbeantwortet. Sollten Sie eine solche Aussage in einem Werk finden, bitten Sie den Autor darum das Werk zu ändern, um deutlich und sichtbar anzugeben, welche der Creative Commons-Lizenz verwendet wird. Und wenn jemand für ein bestimmtes Werk „eine Creative-Commons-Lizenz“ vorschlägt, ist es, bevor es weitergeht, wichtig zu fragen: „Welche Creative Commons-Lizenz?“.
- Creative Commons Attribution-Sharealike 4.0 (CC BY-SA) (#ccbysa)
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Eine freie Lizenz mit Copyleft, empfohlen für künstlerische & unterhaltene sowie pädagogische Werke. Sie ist zwar mit allen GPL-Versionen vereinbar, deren Verwendung jedoch, wie alle CC-Lizenzen, bei Software nicht empfohlen.
CC BY-SA 4.0 ist einseitig mit der GNU GPL, Version 3, vereinbar: man kann eigene modifizierte Versionen CC BY-SA 4.0 lizenzierter Materialien unter GNU GPL, Version 3, lizenzieren, nicht jedoch GNU GPL, Version 3, lizenzierte Werke unter CC BY-SA 4.0-Lizenz relizenzieren.
Da Creative Commons nur Version 3 der GNU GPL auf der Liste vereinbarer Lizenzen aufführt, bedeutet das, dass man eigene angepasste, unter CC BY-SA lizenzierte Werke nicht unter den Bedingungen der „GNU GPL, Version 3, oder (nach Ihrer Wahl) jeder neueren Version“ lizenzieren kann. § 14 der GNU GPL, Version 3, erlaubt Lizenzgebern jedoch einen Stellverteter anzugeben, um festzulegen, ob zukünftige Versionen der GNU GPL verwendet werden können. Deshalb, wenn jemand ein unter CC BY-SA 4.0 lizenziertes Werk adaptiert und in ein GNU GPL, Version 3, lizenziertes Projekt integriert, kann Creative Commons als Stellverteter angeben werden (via creativecommons.org/compatiblelicenses), so dass, falls und wenn Creative Commons angibt, dass eine zukünftige Version der GNU GPL eine vereinbare Lizenz ist, das angepasste und kombinierte Werk unter dieser neueren Version der GNU GPL verwendet werden könnte.
Bitte immer genau angeben, welche Creative Commons-Lizenz verwendet wird.
- Design Science License (DSL) (#dsl)
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Eine freie Softwarelizenz mit Copyleft für allgemeine Daten. Bitte nicht für Software oder Dokumentation verwenden, da sie unvereinbar mit der GNU GPL und GNU FDL ist; jedoch ist die Nutzung für andere Arten von Daten in Ordnung.
- Free Art License (#FreeArt)
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Dies ist eine freie Softwarelizenz mit Copyleft für künstlerische Werke. Sie ermöglicht ‑ wie es jede freie Lizenz muss ‑ den kommerziellen Vertrieb. Es ist eine Lizenz mit Copyleft, weil jedes größere Werk, das ein Teil eines [anderen, A. d. Ü.] erhaltenen Werkes enthält, als ein Ganzes entweder unter derselben oder einer ähnichen Lizenz freigegeben werden muss, die den angegeben Kriterien entspricht. Bitte nicht für Software oder Dokumentation verwenden, da die Lizenz unvereinbar mit der GNU GPL und GNU FDL ist.
- Open Database License (#ODbl)
Eine freie Lizenz mit Copyleft, die für Daten gedacht ist. Sie ist unvereinbar mit der GNU GPL. Bitte nicht für Software oder Dokumentation verwenden, da sie mit der GNU GPL und mit der GNU-FDL unvereinbar ist. Diese Lizenz kann nicht empfohlen werden, da sie ungünstige Bedingungen über unterzeichnende Verträge enthält, die versuchen, einen Effekt wie Copyleft für Daten zu schaffen, die nicht urheberrechtsfähig sind; jedoch gibt es keinen Grund, die Verwendung von auf dieser Weise freigegeben Daten zu vermeiden.
Die nachstehenden Lizenzen sind für eine Instanziierung eines Entwurfs in einer Rechnerdatei anzuwenden, nicht der künstlerische Gestaltung. Soweit wir wissen, unterliegt eine Implementierung eines Entwurfs immer dem Urheberrecht. Der rechtliche Status der künstlerischen Gestaltung ist komplex und variiert je nach Gerichtsbarkeit.
- GNU General Public License (#GPLFonts)
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Die GNU GPL kann für Schriftarten verwendet werden. Beachten Sie jedoch, dass es nicht zulässig ist, die Schriftart in ein Dokument einzubetten, es sei denn, das Dokument wird auch unter der GPL lizenziert ist. Möchten Sie das zulassen, können Sie die Schriftart-Ausnahme verwenden. Siehe auch den erläuternden Aufsatz über die Schriftart-Ausnahme zur GPL.
- Arphic Public License (#Arphic)
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Eine mit der GNU GPL unvereinbare freie Softwarelizenz mit Copyleft. Normalerweise für Schriftarten genutzt, führt diese Unvereinbarkeit zu keinem Problem.
- License of the ec fonts for LaTeX (#ecfonts)
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Diese Lizenz umfasst die European Computer Modern- und Text Companion-Schriften, die üblicherweise mit Latex verwendet werden. Je nachdem wie die Nutzung ist, kann sie frei oder unfrei sein. Dürfen einige Schriften im Paket nicht modifiziert werden, ist das Paket unfrei ‑ andernfalls ist es frei. Die Originalschriften haben keine Modifikationsbeschränkungen, also sind sie frei.
Wie die LaTeX Project Public License 1.2 erfordert diese Lizenz, modifizierte Versionen des Werkes unter einem anderen Namen zu verwenden, der sich von jeder vorherigen Version unterscheidet. Das ist für Werke akzeptabel, die mit Latex verwendet werden, da TeX erlaubt, Dateinamen für Programme zuzuordnen, aber ist sehr ärgerlich und könnte in anderen Zusammenhängen eine übermäßige Belastung darstellen.
- IPA Font License (#IPAFONT)
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Dies ist eine freie Softwarelizenz mit Copyleft, unvereinbar mit der GNU GPL. Sie enthält eine bedauerliche Bedingung, die erfordert, dass abgeleitete Werke nicht den Namen des Originalwerks als Programm-, Schriftart- oder Dateinamen verwenden oder beinhalten dürfen. Für Schriftarten mag dies akzeptabel sein, da Schriftarten einen Alias benutzen oder mit freien Programmwerkzeugen umbenannt werden können, aber das sehr ärgerlich und könnte in anderen Zusammenhängen übertrieben aufwändig sein.
- SIL Open Font License 1.1 (#SILOFL)
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Die SIL Open Font License (einschließlich der Originalfreigabe, Version 1.0) ist eine freie Lizenz für Schriftarten mit Copyleft. Die einzige ungewöhnlich Bedingung ist, dass sie, wenn zum Verkauf angeboten, nur als Softwarebündel redistribuiert werden darf, nicht eigenständig. Da diese Bedingung jedoch ein einfaches Hallo Welt-Programm erfüllt, ist dies harmlos. Weder wir noch SIL empfehlen diese Lizenz für irgendetwas anderes als für Schriftarten zu verwenden.
Lizenzen für Werke, die Ansichten betrachten und beurteilen (bspw. Meinungen, Gutachten, Zeugnisse)
(#OpinionLicenses)Werke, die die Meinung von jemand anderem ausdrücken ‑ Memoiren, Leitartikel usw. ‑ dienen grundsätzlich einem anderen Zweck als Werke für die praktische Nutzung wie Software und Dokumentation. Deswegen erwarten wir, dass den Empfängern weitere Berechtigungen gewährt werden: genauer die Berechtigung, das Werk unverändert zu vervielfältigen und zu verbreiten. Richard Stallman erörtert dies häufig in seinen Reden: Urheberrecht und Globalisierung im Zeitalter der Rechnernetze.
Weil so viele Lizenzen diese Kriterien erfüllen, können nicht alle aufgezählt werden. Wenn Sie eine Lizenz suchen, die Sie selbst verwenden können, können jedoch zwei empfohlen werden:
- GNU Verbatim Copying License (#GNUVerbatim)
Dies war für viele Jahre die für den gesamten Internetauftritt von GNU verwendete Lizenz. Sie ist sehr einfach und besonders gut für geschriebene Werke geeignet.
- Creative Commons Attribution-NoDerivatives 4.0 International (CC BY-ND 4.0) (#ccbynd)
Dies ist die für den sowohl gesamten Internetauftritt des GNU-Projekts als auch den der FSF verwendete Lizenz. Sie bietet annähernd die gleichen Berechtigungen wie unsere GNU Verbatim Copying License, ist aber weitaus ausführlicher. Empfohlen wird sie besonders für Bild- bzw. Tonaufnahmen, die Anschauungen bzw. Auffassungen betrachten und beurteilen. Die Verwendung früherer Versionen dieser Lizenz sind auch in Ordnung, aber es wird empfohlen auf die neueste Version umzusteigen, wenn möglich. Bitte immer genau angeben, welche Creative Commons-Lizenz verwendet wird.
Lizenzen für Entwürfe von physischen Gegenständen
(#Designs)[Elektronische] Schaltungen [denen beispielsweise sehr einfache Funktionen wie das Blinken einer Lampe, aber auch komplexe technische Geräte wie Rechner oder Fernseher zugrunde liegen, A. d. Ü.] sind für den praktischen Gebrauch gedacht, so dass Schaltpläne eine freie Lizenz tragen sollten. Wir empfehlen sie unter der GNU General Public License, Version 3 oder neuer, freizugeben. Version 3 wurde für einen solchen Gebrauch entworfen.
3D-Drucker-Pläne für Objekte, die für den praktischen Gebrauch gedacht sind, sollten ebenfalls frei sein. Empfohlen wird dafür die GNU GPL oder eine der Creative Commons-Lizenzen, BY, BY-SA oder CC0.
3D-Drucker-Pläne für dekorative Objekte sind gestalterische Werke; jede der genannten Creative Commons-Lizenzen ist dafür geeignet.
- [*] Gemeinfreiheit (engl. ‚Public Domain‘) ist in den USA bzw. im angloamerikanischen Raum ein rechtlicher Begriff und bedeutet den vollständigen Verzicht aller Urheberrechte des Rechteinhabers und ein Werk, dass den gleichen Status wie ein noch nie oder nicht mehr dem Urheberrecht unterliegendem Werk zugunsten der Allgemeinheit besitzt. Die europäische Gemeinfreiheit ist ähnlich, aber nicht identisch. Das nationale Urheberrecht ist zu beachten und ein Totalverzicht nicht möglich (§ 29 UrhG-D bzw. § 19 UrhG-Ö). Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung (sowohl der des Rechteinhabers als auch der des Nutzers!). Die englischen Begriffe Copyright und Public Domain können nicht ohne weiteres auf die deutschen Begriffe Urheberrecht und Gemeinfreiheit übertragen werden …